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   AG Berlin-Mitte, 18.01.2021 - 20 C 117/16   

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https://dejure.org/2021,12149
AG Berlin-Mitte, 18.01.2021 - 20 C 117/16 (https://dejure.org/2021,12149)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.01.2021 - 20 C 117/16 (https://dejure.org/2021,12149)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18. Januar 2021 - 20 C 117/16 (https://dejure.org/2021,12149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Mieterhöhungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 41/08

    Nur Überwälzung "notwendiger" Kosten bei der Modernisierungsmieterhöhung!

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 18.01.2021 - 20 C 117/16
    Nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten sind umlagefähig, die notwendige sind und nicht unnötige, unzweckmäßige oder sonst überhöht sind (vgl. BGH NJW 2009, 839).
  • BGH, 08.12.2005 - III ZR 324/04

    Pflichten des Notars bei der Deponierung ihm anvertrauter Gelder; Nachprüfung der

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 18.01.2021 - 20 C 117/16
    Auch der Vergleich der Wärmekoeffizienten ist nach den Angaben zureichend möglich (vgl. BGH NJW 2006, 1129).
  • AG Berlin-Mitte, 07.09.2021 - 8 C 11/19

    Sind Müllstandsfläche und Dämmmaßnahmen Modernisierungsmaßnahmen?

    Die Beklagte hat die Zahlungsanträge zu 1) und 2) für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2019 in Höhe eines Teilbetrages von 943, 28 EUR nebst anteiliger Zinsen in Höhe von 150, 47 anerkannt ebenso wie den Feststellungsantrag in Höhe von 18, 14 EUR, dies vor dem Hintergrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme im Verfahren AG Mitte 20 C 117/16, wonach Kosten für die Bauaufzüge von 1000 und für die Fassadenreinigung von insgesamt 7364, 50 EUR angefallen seien und nur 95 lfd.

    Dies vor dem Hintergrund des Urteils des Amtsgerichts Mitte im Parallelverfahren 20 C 117/16 vom 18.1.2021.

    Ein anderer Sachverständiger werde die gravierenden tatsächlichen Mängel anders bewerten, als der im Parallelverfahren 20 C 117/16 tätige Sachverständige Professor Rahn, die Mangelhaftigkeit der Wärmedämmung sei auch beweiserheblich.

    Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Modernisierungscharakter der Maßnahme durch das im Parallelverfahren 20 C 117/16 eingeholte Gutachten hinreichend bewiesen sei.

    Das Gericht hat zum Zwecke der Beweisaufnahme über die Fragen, der Energieeinsparung durch Aufbringung des WDVS und ursprünglich vorhandener Fehlputzstellen, der Maße der Regenfallrohre und Fensterbleche und des Modernisierungscharakters des Austauschs der Regenfallrohre das im Parallelverfahren 20 C 117/16 hierzu eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.ing.

    Hierbei handelt es sich um den Betrag, um den die Beklagte die Mieterhöhung nach den Feststellungen im Parallelverfahren 20 C 117/16 bereits reduziert hat.

    Diese Kosten macht die Beklagte nicht mehr geltend wie aus ihren erklärten Anerkenntnissen unter Bezugnahme auf die Entscheidung im Parallelverfahren 20 C 117/16 zu entnehmen ist.

    Das hierzu im Verfahren AG Mitte 20 C 117/16 eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten nebst mündlicher Erläuterungen war gem. § 411 a ZPO verwertbar, da diese Frage dort begutachtet wurde und das gleiche Gebäude, um dessen energetische Ertüchtigung es geht, Begutachtungsgegenstand war.

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